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Pariser Rathaus

AKTUALISIERT 30.08.2008

Dieser Artikel enthält nähere Informationen zu den neuen Bestimmungen, die vom Rat der Stadt Paris verabschiedet wurden und seit dem 1. Dezember 2017 für Ferienwohnungen gelten.

An dem Gesetz Nr. 2016-1321 vom 7. Oktober 2016 zur Digital Republic wurden wesentliche Änderungen in Bezug auf die Mietobjekte vorgenommen, die wir Ihnen im Folgenden erläutern werden.

Hinweis von New York Habitat, August 2018: Zu Ihrer Information, beachten Sie bitte, dass der Stadtrat von Paris im September 2017 auch Änderungen an der Kurtaxentabelle vorgenommen hat. Daher müssen die Pariser Immobilienbesitzer, wie im folgenden Link erwähnt, jetzt ein Protokoll über einreichen Alle Ferienwohnungen. Diese Erklärung kann online oder per Post erfolgen.

Unter diesem Link zur Website von Mairie de Paris finden Sie eine Zusammenfassung der Informationen zur Einreichung dieser Kurtaxe online oder per Post: https://www.paris.fr/municipalite/l-hotel-de-ville/taxes-et-impots-2318#la-taxe-de-sejour_43

1) Die Entscheidung des Stadtrates

Bild des Stadtrates von Nizza

Stadtrat

Gemäß Artikel L.324-1-1 des Tourismusgesetzes darf eine Stadt, nach der Beratschlagung innerhalb des Stadtrates, über ein Registrierungsverfahren für Ferienunterkünfte entscheiden.

Daher, falls die Stadt sich für ein Registrierungsverfahren entschließt, ersetzt dieses die vorherige Erklärung des Gesetzgebers.

Diesbezüglich hat der Rat der Stadt Paris einem Registrierungsverfahren zugestimmt, welches am 1. Dezember 2017 in Kraft tritt.

Bild des Logos des Pariser Rathauses

Logo des Pariser Rathauses

2) Umsetzung des Vorgehens

Die Ausführungsverordnung Nr. 2017-678 vom 28. April 2017 bietet Ihnen weitere Details.

Sie definiert, was als Ferienvermietung angesehen wird.

Sie bietet nähere Details zum Inhalt der Erklärung.

a. Definition

Gemäß Artikel D.324-1 ist eine Ferienvermietung definiert als:

  • Eine Ferienvermietung dient einer kurzzeitigen Unterbringung von Gästen, die langfristig nicht in die Unterkunft einziehen. Möblierte Mietwohnungen, die dem Gesetz vom 6. Juli 1989 (einjähriger Mietvertrag oder 9 Monate für Studierende) entsprechen, unterliegen nicht den Bestimmungen für Ferienvermietungen. Daher ist vorläufig kein Verwaltungsverfahren mit dem Pariser Stadtrat erforderlich.
  • Eine Ferienunterkunft ist eine „möblierte Villa, Wohnung oder Studiowohnung, welche zur Vermietung an temporäre Gäste angeboten wird. Sie wird dem Mieter zur alleinigen Nutzung für einen Tag, eine Woche oder einen Monat bereitgestellt. Der Mieter nimmt die Ferienunterkunft in dieser Zeit nicht als Wohnsitz in Anspruch“.
  • Ein Teil einer Ferienunterkunft, unabhängig davon, ob dieser für die alleinige Nutzung durch den Mieter gedacht ist oder nicht.

b. Die Erklärung

Gemäß Artikel D.324-1-1 ist die Erklärung in jedem Fall an den Bürgermeister der Stadt zu richten, in der sich die Ferienunterkunft befindet.

Bei Durchführung über Teledienste (online) sind folgende Angaben vonnöten:

  1. Identität, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Anmelders
  2. Haupt- oder Zweitwohnsitz
  3. Anzahl der Zimmer und Betten in der Ferienunterkunft
  4. Klassifizierungsdatum und Ebene der Wohnung
  5. Die Adresse der Ferienunterkunft, einschließlich Block-, Treppen-, Stockwerk- und Wohnungsnummer (falls es sich um mehrere Gebäude und/oder Wohnungen handelt) oder die Identifikationsnummer der Unterkunft, die auf dem Steuerbescheid angegeben ist

Nach Eingang der Erklärung wird von der Stadt eine 13-stellige Registrierungsnummer ausgestellt.

Darüber hinaus muss bei jeglichen Änderungen der oben genannten Informationen eine neue Erklärung ausgefüllt werden.

3) Verpflichtungen der Vermittler (auf New York Habitat zutreffend)

Darüber hinaus werden in Artikel L.324-2-1 des Tourismusgesetzes die Pflichten desjenigen detaillierter festgelegt, der sich verpflichtet oder entgeltlich Unterstützung dabei leistet, eine möblierte Unterkunft über eine Online-Plattform zur Vermietung anzubieten.

Die Pflichten lauten wie folgt:

  • Die Bereitstellung von Informationen bezüglich der oben genannten Pflichten der vorläufigen Erklärung und/oder Genehmigung
  • Das Einfordern einer eidesstattlichen Erklärung des Besitzers, in der dieser bestätigt, dass er seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, bevor er seinen Besitz zur Vermietung angeboten hat
  • Die Veröffentlichung der von der Stadt herausgegebenen 13-stelligen Registrierungsnummer in der Immobilienanzeige
  • Besondere Sorgfalt bedarf es für jene Besitzer, die ihren Hauptwohnsitz vermieten: Die Immobilie sollte nicht länger als 120 Tage im Jahr vermietet werden. Wenn dieser Grenzwert nicht eingehalten wird, muss die Anzahl der Übernachtungen abgezogen und die Stadt, in der die Immobilie liegt, informiert werden. Die erneute Vermietung über die Plattform wird bis zum Ende des laufenden Jahres nicht wieder möglich sein.

Wenn Sie eine Ferienunterkunft in Paris besitzen und diese gerne als Ferienwohnung vermieten möchten oder wenn Sie Ihre eigene Unterkunft gelegentlich für kurze Zeiträume zur Miete anbieten möchten, dann folgen Sie dieser Anleitung:

Schritt 1: Anmeldung Ihrer Ferienunterkunft beim Pariser Rathaus

Im Folgenden finden Sie den Link zur Website des Rathauses von Paris, auf der Sie Ihre Unterkunft gemäß den oben genannten Anweisungen anmelden können:

Bild eines Computerbildschirmes, auf dem die Online-Erklärung des Pariser Rathauses für Besitzer von Ferienunterkünften zu sehen ist.

Klicken Sie auf das Bild, um Ihre Unterkunft auf der Internetseite des Pariser Rathauses anzumelden.

Schritt 2: Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung an die Agentur, die für die Anmietung Ihrer Immobilie zuständig ist

Makler und Online-Plattformen müssen eine eidesstattliche Erklärung von Ihnen erhalten, aus der hervorgeht, dass Sie Ihrer Registrierungspflicht gemäß den Anforderungen des Rathauses von Paris nachgekommen sind.

Diese eidesstattliche Erklärung ist bereits an die Besitzer versendet (oder wird es in Kürze), die mit uns zusammenarbeiten.

Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter der Nummer 212-255-8018 (oder unter unserer französischen Nummer +11 33 1 42 36 78 70), wenn Sie Fragen bezüglich des neuen Gesetzes haben oder falls Sie Ihre Pariser Unterkunft auf unserer Website listen möchten.

Ein Verweis auf das neue Gesetz:

Artikel L.324-1-1

„I.- Alle Vermieter, die eine möblierte Unterkunft zur Vermietung anbieten, unabhängig davon, ob diese wie im aktuellen Gesetz vorgesehen aufgelistet ist oder nicht, müssen diese vorab beim Rathaus der Stadt, in der sich die Unterkunft befindet, angemeldet haben.

Diese vorläufige Erklärung ist nicht verbindlich, wenn der Hauptwohnsitz des Vermieters zu Wohnzwecken vermietet werden soll, wie es im Artikel 2 des Gesetzes Nr. 89-462 vom 6. Juli 1989, welches versucht die Mietverhältnisse zu verbessern und das Gesetz Nr. 86-1290 vom 23. Dezember 1986 abändert, festgelegt ist.

II.- In den Städten, in denen eine Änderung der Nutzung der Wohnorte im Voraus gemäß Artikel L. 631-7 und L. 631-9 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs genehmigt werden muss, kann der Stadtrat eine vorläufige Erklärung zur Anmeldung bei der Stadt abgeben, die vorübergehenden Gästen von Ferienunterkünften angeboten wird, die keinen Wohnsitz in der Unterkunft anmelden.

Wenn diese anmeldungspflichtige Erklärung abgegeben wird, ersetzt sie die in Abschnitt I des aktuellen Artikels genannte Erklärung.

Die Übermittlung der Erklärung ist über einen Teledienst, aber auch über eine der bereits genannten Einsendungsarten möglich.

Nach Eingang der Erklärung stellt die Stadt unverzüglich eine Empfangsbestätigung mit einer Nummer für Ihre Unterkunft aus.

Ein Dekret legt die Informationen fest, die bei der Registrierung erforderlich sind.“

Artikel L.324-2

„Jedes Angebot oder jeder Mietvertrag für eine Ferienunterkunft muss schriftlich vorliegen und den geforderten Preis sowie eine detaillierte Listung des Bestandes umfassen.

Alle Mietangebote gemäß Artikel L. 324-1-1 Abschnitt II müssen die in diesem Artikel genannte Registrierungsnummer enthalten.“

Artikel L.324-2-1

„I. – Jede Person, die durch die Vermittlung, die Verhandlung oder durch die Bereitstellung einer Online-Plattform eine entgeltliche Unterstützung für die Bereitstellung einer Mietunterkunft gemäß Artikel L. 324-1-1 des geltenden Gesetzes und den Artikeln L. 631-7 ff. der Bau- und Wohnungsordnung übernimmt oder leistet, muss den Vermieter über seine nach diesen Artikeln vorgeschriebenen vorläufigen Melde- oder Genehmigungspflichten informieren und erhält vor der Vermietung der Unterkunft  von diesem eine eidesstattliche Erklärung, aus der hervorgeht, ob die Unterkunft diesen Pflichten gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 89-462 vom 6. Juli 1989 nachkommt sowie gegebenenfalls die Registrierungsnummer der Unterkunft gemäß Artikel L. 324-1-1 Abschnitt II des geltenden Gesetzes enthält.

II. – Jede Person, die durch die Vermittlung, die Verhandlung oder durch die Bereitstellung einer Online-Plattform eine entgeltliche Unterstützung für die Bereitstellung einer Mietunterkunft gemäß Abschnitt II von Artikel L. 324-1-1 und Artikel L. 631-7 des Gebäude- und Wohnungsgesetzes übernimmt oder leistet, muss in der Wohnungsanzeige die gemäß Artikel L. 324-1-1 Abschnitt II des geltenden Gesetzes erlangte Registrierungsnummer veröffentlichen.

Diese Person stellt darüber hinaus sicher, dass die Ferienwohnung oder Untervermietung durch ihren Vermieter nicht mehr als 120 Tage im Jahr vermietet wird, falls die Unterkunft der Hauptwohnsitz des Vermieters gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 89-462 vom 6. Juli 1989 ist. Zu diesem Zweck muss die Person, wenn sie davon Kenntnis hat, die Anzahl der belegten Nächte abziehen und auf Verlangen jährlich die Stadt informieren, in der sich die Unterkunft befindet. Über diese 120 Tage hinaus kann die Unterkunft bis zum Ende des laufenden Jahres keinem Mietangebot des Vermittlers unterzogen werden.

III. – Kontrollen und Strafen für die Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß Abschnitt II des aktuellen Artikels sind per Dekret festgelegt.“

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